Terms & Conditions

1. Die VIVA ServiceAgentur GmbH vermittelt im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit den Vertragsabschluß mit den Fotomodellen.
Erklärungen der Agentur werden im Namen und für Rechnung der Fotomodelle abgegeben,
die alleinige Vertragspartner des Auftraggebers sind.
2. Eine Haftung der Agentur für Forderungen, die sich aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und
einem Fotomodell ergeben oder aufgrund gesetzlicher Regelungen gegenüber einem Fotomodell bestehen, ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solche Forderungen gegen den Anspruch der Agentur auf Zahlung der
Vermittlungsprovision oder gegen Honoraransprüche anderer Fotomodelle, die von der Agentur vermittelt werden,
aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
3. Der Auftraggeber hat für die Vermittlung des Vertragsabschlusses mit den Fotomodellen die
vereinbarte Vermittlungsprovision an die Agentur zu zahlen.
4. Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
Eine Veröffentlichung der Aufnahme ist erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung zulässig.
5. Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte an den Aufnahmen lediglich für den vereinbarten Verwendungszweck.
Eine Nutzung für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays und Videos bedarf in Jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Absprache.
6. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Fotomodellen und der Agentur einerseits und dem Auftraggeber andererseits gilt im übrigen das
BFF-Buchungsreglement für Fotomodelle in der jeweils gültigen Fassung.

BFF-Buchungsreglement für Fotomodelle

Die dritte Neufassung des BFF-Buchungsreglements wurde mit den Vertretern der von der Bundesanstalt für Arbeit beauftragten
deutschen Modellagenturen nachlängeren Verhandlungen beschlossen und wird von
beiden Seiten als Buchungsreglement für Fotomodelle anerkannt.

§1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen sollen die Rechtsbeziehungen zwischen den Fotomodellen und Fotomodellagenturen im
Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit einerseits und dem Auftraggeber (zum Beispiel Foto-Designer, Verlag, Versender, Werbeagentur) andererseits,
sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, verbindlich regeln und beide Seiten vor branchenunüblichen
Erwartungen und Forderungen schützen.

§2 Buchungsmodalitäten

1. Optionen
Optionsbuchungen sind terminverbindliche, jedoch provisorische Buchungen. Sie verfallen, wenn sie nicht spätestens drei Werktage (bis 18.00 Uhr)
vor Arbeitsbeginn vom Auftraggeber in Festbuchungen umgewandelt werden.
Eine Optionsbuchung verfällt dann vorzeitig, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen nach Aufforderung durch die
Modellagenturen in eine Festbuchung umwandelt. Die Modellagenturen notieren Optionen in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen und teilen dem
Auftraggeber bereits bei Anmeldung mit, mit welchem Rang die Option notiert wird.
Erfolgt kein derartiger Hinweis, kann der Auftraggeber davon ausgehen,
daß seine Option erstrangig ist. Bei Verfall einer Optionsbuchung wird die nächst erteilte Optionsbuchung bevorrechtigt.
Als Werktage zählen nur Montag bis einschließlich Freitag.

2. Festbuchungen
Festbuchungen sind mit der Einschränkung in §4 für beide Parteien bindend.
Auf Verlangen des Auftraggebers haben die Modellagenturen Festbuchungen
schriftlich oder per Telex/Fax unter Angabe aller für diese Buchung wesentlichen Einzelheiten unverzüglich zu bestätigen.

3. Wetterbuchungen
Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Fotomodells möglich und in jedem Fall vorher als solche zu deklarieren.
Der Auftraggeber kann eine wetterbedingte Buchung nur bis spätestens 9.30 Uhr am Aufnahmetag der Modellagentur gegenüber absagen.
Das Fotomodell erhält bei rechtzeitiger Absage als Ausfallhonorar 50% des vereinbarten Tageshonorars.

§3 Arbeitszeit/Zuschläge/Überstunden
1. Fotomodelle können stundenweise, halbtägig oder ganztägig gebucht bzw. optiert werden.
2. Bei einer Ganztagsbuchung beträgt die reine Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden,
jeweils einschließlich der Zeit für Make-Up.
3. Wird an Sonn- und Feiertagen oder sonst außerhalb der normalen Arbeitszeit gearbeitet, so werden hierfür grundsätzlich
keine Zuschläge bezahlt.
4. Überstunden werden mit einer Kulanzzeit von 30 Minuten mit 15% des Basishonorars pro angefangene Stunde vergütet.
An- und Abreise zu einer Location pro Tag sind keine Überstunden.

§4 Annullierung
1. Eine Festbuchung kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund annulliert werden. Die gesetzliche Begriffsdefinition ist hierfür maßgebend.
2. Annulliert der Auftraggeber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, haftet der Auftraggeber für das vereinbarte Modellhonorar und Spesen.
3. Annulliert das Fotomodell ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, haftet das Fotomodell beschränkt, maximal für den zwanzigfachen
Betrag des vereinbarten Modellhonorars.
4. Ausnahmsweise kann jedoch auch dann eine Festbuchung sowohl vom Auftraggeber als auch vom Fotomodell annulliert werden,
wenn auf Seiten des Auftraggebers firmeninterne Gründe, die er nachzuweisen hat,
vorliegen und wenn auf seiten des Fotomodells Gründe vorliegen, die es nachzuweisen hat,
die eine Erfüllung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen.
Der jeweils annullierende Teil hat die Annullierung unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen.

Der Annullierende hat dem Betroffenen im Fall der Annullierung folgende Zahlungen zu leisten:

Bei Annullierung 12 Werktage vor Arbeitsbeginn 10% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 11 Werktage vor Arbeitsbeginn 20% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 10 Werktage vor Arbeitsbeginn 30% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 9 Werktage vor Arbeitsbeginn 40% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 8 Werktage vor Arbeitsbeginn 50% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 7 Werktage vor Arbeitsbeginn 60% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 6 Werktage vor Arbeitsbeginn 70% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 5 Werktage vor Arbeitsbeginn 80% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 4 Werktage vor Arbeitsbeginn 90% des Gesamthonorars,
bei Annullierung 3 Werktage vor Arbeitsbeginn 100% des Gesamthonorars,
alsdann ist eine Annullierung aus Gründen dieses Absatzes nicht mehr zulässig.
Die Annullierung hat spätestens bis 12.00 Uhr zu erfolgen. Erfolgt sie bis 12.00 Uhr,
zählt dieser Tag im Sinne der Bestimmung als ein Kalendertag.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Annullierung vom jeweiligem Vertragspartner empfangen und gleichzeitig bestätigt werden muss.

§5 Honorare
Das Modellhonorar setzt sich zusammen aus
- dem Arbeitshonorar inkl.
- dem Veröffentlichungs- bzw. Nutzungshonorar, womit zugleich das „Recht am eigenen Bild“ abgeholt wird,
jedoch nur für das vorher genannte Produkt und die vorher genannte Veröffentlichungsform.

1. Basishonorar (Modehonorar-Tarif)
Hierzu zählen sämtliche Aufnahmen von Bekleidung für jegliche Verwendung und zur Mode gehörige Accessoires
(Tag- und Nachtwäsche, Schmuck, Strümpfe, Schuhe, Frisuren, Brillen etc.), die in Verbindung mit Mode gestaltet werden.
Ausgenommen sind Miederwaren, Akt, Konsumgüterwerbung sowie Plakate (überregional) mit einem größeren Format als DIN A0.
Veröffentlichung und Nutzung als Plakate, Poster, Verpackungen und Displays usw. im In- und Ausland sind
in diesem Honorar nicht enthalten. Das Basishonorar ist zugleich Berechnungsgrundlage für den Reisetageersatz.

2. Sondervereinbarungen
Abweichende Honorare, insbesondere für Werbung, sind jeweils mit der Fotomodellagentur gesondert zu vereinbaren.

3. Stunden- und Halbtagstarife
Das Basishonorar für Halbtagsbuchungen beträgt bei Ortsansässigen Modellen 60%, bei anreisenden Modellen bedarf es der Absprache,
ebenso bedarf es in jedem Fall bei Stundenbuchungen der Absprache.
Zu- und Abschläge für Werbung bzw. Redaktionen sind jeweils gesondert zu vereinbaren.

4. Reisetageersatz
Die An- bzw. Abreise des Fotomodells zum bzw. vom Arbeitsort des Foto-Designers wird nicht als Arbeitszeit honoriert, es sei denn,
die An- bzw. Abreise erfolgt ganz oder teilweise während der allgemein üblichen Arbeitszeit.
Fällt die An- oder Abreise in die allgemein übliche Arbeitszeit, hat das Fotomodell Anspruch auf folgende Vergütung:
bei höchstens 2 Aufnahmetagen: 1 Tages-Arbeitshonorar;
bei höchstens 4 Aufnahmetagen: ½ Tages-Arbeitshonorar;
bei 5 und mehr Aufnahmetagen: kein Reisetageersatz

§6 Zahlungskonditionen
Die Bezahlung von Modell-Honorarrechnungen (einschließlich Spesen nach Belegen) erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto.
Honorare werden in Euro fakturiert und bezahlt.
Spesen werden in Landeswährung oder in Euro zum Ankaufskurs bezahlt.

§7 Haftung
Bei schuldhafter Verspätung des Fotomodells (zum Beispiel verschlafen, verpasstes Flugzeug, nicht rechtzeitige Bestellung eines Taxis etc.)
ist diese verpflichtet, nachzuarbeiten. Ist diese aus irgendwelchen Gründen nicht möglich
(zum Beispiel andere Terminverpflichtungen oder schlechte Lichtverhältnisse)
oder nur zum Teil möglich, so kann die Fehlzeit vom vereinbarten Modellhonorar auf der Basis des Überstundenhonorars abgezogen werden.
Weitergehende Regressansprüche, insbesondere für außergewöhnliche Fototerminkosten, die durch Verschulden des Fotomodells entstanden sind,
bleiben vorbehalten. §4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§8 Modellreklamation/Rücktritt
1. Bei berechtigter Reklamation durch den Auftraggeber entfallen jegliche Ansprüche des Fotomodells. Dies gilt auch für Reisekosten und Auslagen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Modellagentur hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird und die Gründe,
die zur Modellreklamation geführt haben, vom Auftraggeber nachgewiesen werden.
Bei einer berechtigten Reklamation werden, außer Beweiszwecken dienenden Polaroids, keine Aufnahmen gemacht.
Das Fotomodell ist unverzüglich nach Hause zu schicken.
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten, es gilt §4 Ziffer 3 entsprechend.

2. Bei Aufnahme mit besonderem Risiko hat der Auftraggeber eine geeignete Versicherung abzuschließen.
3. Sofern besonders risikoreiche Aufnahmen beabsichtigt sind, kann das Fotomodell,
dem dies bei Buchung bzw. Auftragserteilung nicht bekannt gegeben wurde, zurücktreten.
Es hat in diesem Fall Anspruch auf 70% des vereinbarten Gesamthonorars.
4. Die Modellagenturen werden ihren Einfluss dahingehend geltend machen, dass alle von ihnen vertretenen Fotomodelle eine
Haftpflichtversicherung und eine ausreichende Unfallversicherung privat abschließen.

§9
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.